Patientenbeteiligung

Ausgangslage

Basierend auf der neuen Bundesgesetzgebung zur Pflegefinanzierung gilt ab 1. April 2012 im Kanton Bern eine einkommens- und vermögensabhängige Patientenbeteiligung für ambulante Pflegeleistungen. Die Organisationen, Firmen und Personen, die über eine kantonale Bewilligung zur Erbringung von Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause verfügen und für die erbrachten ambulanten Pflegeleistungen Beiträge des Kantons erhalten, sind verpflichtet, all denjenigen Patienten und Patientinnen, welche gemäss Artikel 25d SHV eine einkommens und vermögensabhängige Kostenbeteiligung leisten müssen, diese in Rechnung zu stellen.

Gesundheits-und Fürsorgedirektion des Kantons Bern: Merkblatt

Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer ist gemäss Leistungsvertrag mit der GEF verpflichtet, allen Patienten und Patientinnen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, die Patientenbeteiligung in der dem massgebenden Einkommen entsprechenden Höhe in Rechnung zu stellen. In der untenstehenden Tabelle wird nach Eingabe der entsprechenden Parametern die Kostenbeteiligung per aktuellem Datum berechnet:

verheiratet
alleinstehend